Satzung

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 29. Februar 2020 in Neutraubling

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Regensburg, 93049 Regensburg unter der Registriernummer VerR 201593 am11.11.2020

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers
(m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Präambel
Die Arbeit des Förderverein Wacker Fußballkids e.V. basiert auf den Erhalt und der Förderung des Jugendfußballs in Neutraubling.
In diesem Sinne gibt sich der Förderverein Wacker Fußballkids e.V. folgende Satzung:

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein Wacker Fußballkids“ – im Folgenden „Verein” genannt.
Der Verein hat seinen Sitz in 93073 Neutraubling und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg eingetragen werden.
Nach der Eintragung erhält er den Zusatz „e.V.“.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweckbestimmung
Der Zweck des Vereins ist die gezielte ideelle und finanzielle Förderung sowie personelle Unterstützung der Abteilung Jugendfußball des TSV Wacker 50 Neutraubling e.V., mit dem Ziel junge, sowohl spielerisch als auch menschlich gut ausgebildete Fußballer in den Herrenbereich zu übergeben.

Diese Zielsetzung und der Zweck des Fördervereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:

  • Jugendausbildung forcieren
  • Unterstützung der Fußballjugend insbesondere bei der Suche nach Trainern, Betreuern und Helfern
  • Finanzielle Unterstützung von Trainingslagern
  • Sportliche-, aber auch Freizeitaktivitäten außerhalb des sportlichen Bereiches fördern, bzw. Finanzierungshilfen gewähren (z.B. Zeltlager, Aus-flüge, etc.).
  • Beschaffung von Trainingsmaterial und Arbeitsmitteln
  • Gegebenenfalls Hilfe bei besonderen Angelegenheiten
  • Attraktivität des Jugend- und somit auch des Herrenfußballs beim TSV Wacker 50 Neutraubling e.V. weiter steigern
  • Kindern und Jugendlichen ein Ansprechpartner sein bei evtl. auftretenden Problemen
  • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen sowie Information der Öffentlichkeit über unsere Tätigkeiten
  • Herausgabe von Info- und Vereinsblättern

Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften/des in § 2 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten
Zwecks des Vereins TSV Wacker 50 Neutraubling e.V. verwendet.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB).

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 – Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

Es wird unterschieden zwischen
a. aktiven Mitgliedern, die sich am Vereinsleben beteiligen
b. Fördermitgliedern, die den Verein finanziell unterstützen und
c. Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden: Vorsitzenden, Mitglieder und Personen, die sich hervorragend um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4- Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 – Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber der Vorstandschaft schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Die Vorstandschaft ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber der Vorstandschaft erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.

Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • die Vorstandschaft
  • die Kassenprüfer

§ 8 – Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung – sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  • Entlastung der Vorstandschaft,
  • (im Wahljahr) die Vorstandschaft zu wählen,
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder der Vorstandschaft noch einem von der Vorstandschaft berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.


Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird von der Vorstandschaft des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen.

Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher schriftlich durch die Vorstandschaft mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tageordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Kontaktadresse.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

  • Bericht des Vorstands
  • Bericht des Kassenprüfers,
  • Entlastung der Vorstandschaft,
  • Wahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer, sofern sie ansteht,
  • Genehmigung des der Vorstandschaft vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
  • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

Die Vorstandschaft hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, der Vorstandschaft verlangt wird.

Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und vom Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter (sofern dies nicht der Vorsitzende ist) sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von
jedem Mitglied auf Wunsch eingesehen werden.

§ 9 – Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende. Sie können zu allen Ämtern gewählt werden.
Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins. Sie verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme zu deren Einhaltung.
Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§10 – Vorstand und Vorstandschaft

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassier


Die Vorstandschaft besteht aus:

  • dem Vorstand
  • dem Schriftführer
  • sowie bis zu vier Beisitzern

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

Die Vorstandschaft leitet verantwortlich die Vereinsarbeit.

Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassier.. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 250,- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.
Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Vorstandschaft soll in der Regel monatlich tagen.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder sowie zusätzlich zwei Vorstandschaftsmitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse der Vorstandschaft werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom Vorsitzenden, dem Sitzungsleiter (sofern dies nicht der Vorsitzende ist) und vom Protokollführer unterzeichnet.
Beschlüsse werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und unterzeichnet.
Scheidet ein Vorstandsschaftsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist die Vorstandschaft berechtigt ein kommissarisches Vorstandschaftsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§11 – Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen.
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der von der Vorstandschaft getätigten Ausgaben.
Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§12 – Ablauf der Vorstandschaftswahl
Zur Wahl der Vorstandschaft können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
Die Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt und muss als Stichwahl wiederholt werden. Alle Wahlen erfolgen durch Stimmzettel.
Einzeln gewählt werden jeweils der Vorsitzende, der erste und zweite stellvertretende Vorsitzende, der Kassier und der Schriftführer.
Vor der Wahl der Vorstandschaft ist ein Wahlausschuss, bestehend aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzern, zu bilden.
Dem Wahlausschuss sollen nach Möglichkeit Mitglieder angehören, die in längerer Zugehörigkeit zum Verein die Belange des Vereins kennen, sollen aber in jedem Fall keine Mitglieder sein, die zur Wahl vorgeschlagen sind.
Der bestimmte Wahlleiter übernimmt bis zur vollzogenen Neuwahl der Vorstandschaft die Leitung der Generalversammlung.
Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Amtsgericht Regensburg vorgelegt werden muss.


§13 – Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die
folgenden Rechte:
a. – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b. – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c. – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d. – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
e. – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
f. – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Der Verein ist berechtigt, um einen reibungslosen Ablauf bei Veranstaltungen zu ermöglichen, ggf. personenbezogene Daten seiner Mitglieder an den/die Veranstalter/Vereine mitzuteilen. Übermittelt werden dabei:
a) Name/Vorname
b) Alter
c) besondere Informationen (z. B. Vereinszugehörigkeit, Leistungen, etc.)
Bei Mitgliedern der Vorstandschaft werden ggf. weitere Daten übermittelt:
d) Telefonnummer
e) Adresse
f) E-Mail-Adresse
g) Funktion im Verein

Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftlicher Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben.
Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig.
Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen.

§ 14 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die in § 2 der Satzung genannte gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag der Vorstandschaft oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins in einer besonders hierzu berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von zwei Drittel aller Mit-glieder und einer Drei-Viertel-Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist die
Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb zwei Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Drei-Viertel-Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen kann.

§ 15- Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 29.04.2024 beschlossen.

gez.:

Vorsitzender
Bernhard Lawrenow

2. Vorsitzender
Daniel Schneider

3. Vorsitzender
Andreas Manhart